Kapitel VII
Die Disziplin der Partei
Artikel 37 Die Parteidisziplin ist die Verhaltensregel, die die Parteiorganisationen aller Ebenen und alle Parteimitglieder einhalten müssen, und die Garantie für die Wahrung der Geschlossenheit und Einheit der Partei und für die Erfüllung der Aufgaben der Partei. Die Parteiorganisationen müssen die Parteidisziplin strikt durchführen und wahren, die Parteimitglieder müssen sich bewusst der Parteidisziplin unterwerfen.
Artikel 38 Die Parteiorganisationen sollen Parteimitglieder, die die Parteidisziplin verletzen, im Geiste von „Aus früheren Fehlern lernen, um künftige zu vermeiden, und die Krankheit bekämpfen, um den Patienten zu retten" sowie nach dem Wesen der Fehler und der Schwere des Falls kritisieren, erziehen oder schließlich der Disziplinarstrafe unterwerfen.
Parteimitglieder, die das Strafgesetz ernstlich verletzen, müssen aus der Partei ausgeschlossen werden.
Es ist in der Partei streng verboten, ein Parteimitglied mit Mitteln zu behandeln, die dem Parteistatut oder den Gesetzen des Staates zuwiderlaufen, und streng verboten sind Repressalien, falsche Anschuldigungen und Verfolgungen. Jede Parteiorganisation oder Einzelperson, die diese Bestimmungen verletzt, muss nach der Parteidisziplin und den Gesetzen des Staates zur Rechenschaft gezogen werden.
Artikel 39 Es gibt fünf Arten von Disziplinarstrafen der Partei: Verwarnung, strenge Verwarnung, Entzug der Parteifunktion, Bewährung innerhalb der Partei und Ausschluss aus der Partei.
Die Bewährungsfrist für ein Parteimitglied darf zwei Jahre nicht überschreiten. Während der Bewährungsfrist hat das betreffende Parteimitglied nicht das Recht, an Abstimmungen teilzunehmen, zu wählen oder gewählt zu werden. Hat ein Parteimitglied während der Bewährungsfrist tatsächlich seine Fehler korrigiert, so sollen seine Rechte als Parteimitglied wiederhergestellt werden. Beharrt es auf seinen Fehlern, statt sie zu korrigieren, ist es aus der Partei auszuschließen.
Der Ausschluss aus der Partei ist die schwerste aller innerparteilichen Disziplinarstrafen. Die Parteiorganisationen aller Ebenen müssen zu dem Beschluss oder der Bestätigung eines Parteiausschlusses die Fakten des betreffenden Falles und die Meinungen darüber umfassend studieren und äußerste Sorgfalt walten lassen.
Artikel 40 Jede Disziplinarmaßnahme gegen ein Parteimitglied ist von der Mitgliederversammlung der betreffenden Zelle zu diskutieren und zu beschließen, und der Beschluss ist dem Komitee der Grundorganisation der Partei zur Bestätigung vorzulegen. Wenn die betreffenden Fragen wichtig oder kompliziert sind oder über ein Parteimitglied die Disziplinarmaßnahme des Parteiausschlusses verhängt wird, ist diese Disziplinarmaßnahme je nach den unterschiedlichen Umständen der zuständigen Disziplinkontrollkommission der Partei von der Kreisebene aufwärts zur Überprüfung und Bestätigung vorzulegen. Unter besonderen Umständen hat ein Parteikomitee oder eine Disziplinkontrollkommission von der Kreisebene aufwärts die Befugnis, direkt Beschluss über eine Disziplinarmaßnahme gegen ein Parteimitglied zu fassen.
Jeder Beschluss, einem Mitglied oder einem Kandidaten des Zentralkomitees der Partei oder des lokalen Parteikomitees jeder Ebene die Parteifunktion zu entziehen oder sie in den Bewährungszustand zu versetzen oder sie aus der Partei auszuschließen, muss von der Plenartagung des Parteikomitees, dem sie angehören, mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden. Unter besonderen Umständen kann der Beschluss über die Disziplinarmaßnahme vorerst von dem Politbüro des Zentralkomitees und dem ständigen Ausschuss des jeweiligen lokalen Parteikomitees gefasst werden, der bei der Einberufung der Plenartagung des Parteikomitees nachträglich bestätigt werden wird. Eine solche Disziplinarmaßnahme gegen ein Mitglied oder einen Kandidaten des lokalen Parteikomitees jeder Ebene muss von dem übergeordneten Parteikomitee bestätigt werden.
Verstößt ein Mitglied oder ein Kandidat des Zentralkomitees schwer gegen das Strafgesetz, wird sein Ausschluss aus der Partei vom Politbüro des Zentralkomitees beschlossen; verstößt ein Mitglied oder ein Kandidat des lokalen Parteikomitees jeder Ebene schwer gegen das Strafgesetz, wird sein Ausschluss aus der Partei vom ständigen Ausschuss des jeweiligen Parteikomitees beschlossen.
Artikel 41 Bevor eine Parteiorganisation eine Disziplinarmaßnahme gegen ein Parteimitglied beschließt, hat sie die Sachlage objektiv zu untersuchen und nachzuprüfen. Sie muss das betreffende Parteimitglied über den zu fassenden Beschluss informieren und ihm die Fakten nennen, auf denen er basiert, und seine Erklärung und Verteidigung anhören. Ist das Mitglied mit dem Beschluss nicht einverstanden, kann es Berufung einlegen, und die betreffende Parteiorganisation muss seinen Einspruch verantwortungsbewusst behandeln oder unverzüglich weiterleiten und darf ihn keinesfalls zurückhalten. Ein Parteimitglied, das auf seinen falschen Auffassungen beharrt und ungerechtfertigte Ansprüche erhebt, ist der Erziehung und Kritik zu unterziehen.
Artikel 42 Versagt eine Parteiorganisation bei der Wahrung der Parteidisziplin, muss sie zur Rechenschaft gezogen werden.
Gegenüber einer Parteiorganisation, die die Parteidisziplin in ernstem Maße verletzt und nicht selbst den Fehler zu korrigieren vermag, hat das nächsthöhere Parteikomitee nach der Prüfung und Feststellung der Sachlage je nach der Schwere des Falls den Beschluss über eine Umbildung oder Auflösung dieser Organisation zu fassen und den Beschluss seinem nächsthöheren Parteikomitee zur Überprüfung und Bestätigung zu berichten; dann gibt es den Beschluss formell bekannt und führt ihn durch.
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